
Einkommensteuer. Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungs-
kosten (FG)
Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine
Werbungskosten (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2021 - 10 K 2192/17 E).
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Profi-Fußballer, wollte die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen
von der Steuer absetzen. Die Versicherungen sahen Leistungen für den Fall vor, dass der
Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen
Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfall-
risiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Kläger argumentierte, dass wegen
seiner Tätigkeit als Fußballer erhöhte Risiken für seine Gesundheit bestünden. Bei jeder Art
von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise
ausführen.
Das FG Düsseldorf lehnte den Werbungskostenabzug ab:
- Es handelt sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge
wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirken. Auch einen teilweisen
Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnten die Richter ab.
- Der Kläger hat nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang sind
auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst.
- Die Versicherung dient dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko,
den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können,
gehört zum Bereich der privaten Lebensführung.
Quelle: FG Düsseldorf Pressemitteilung v. 1.2.2021
Fundstelle(n): NWB GAAAH-70030