
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG genannte „typische Berufskleidung“ umfasst nur Kleidung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ausschließlich für eine berufliche Nutzung geeignet ist. Die Abgrenzung der alltäglichen von der beruflichen Kleidung ist zweifellos ein Dauerbrenner der Finanzgerichtsbarkeit. So lag einem aktuellen BFH-Urteil der Fall eines Trauerredners zugrunde, der den steuerlichen Abzug der (erwarteten) dunklen Bekleidung begehrte.
Aufwendungen der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten abziehbar, auch ein Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet regelmäßig aus.
Sofern Aufwendungen jedoch objektiv mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen und subjektiv der Einkünfteerzielung zu dienen bestimmt sind, kann eine Zuordnung zu einer Einkunftsart erfolgen. In diesem Fall ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben (Gewinneinkunftsarten) oder Werbungskosten (Überschusseinkunftsarten) möglich, sofern kein explizites gesetzliches Abzugsverbot (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) entgegensteht. In derartigen Fällen darf jedoch eine private Nutzungsmöglichkeit nicht bestehen.
Sofern die materiell-rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt, ist die daraus resultierende buchhalterische Behandlung nicht immer konsequent angewendet: Auch wenn eine Privatentnahme im Ergebnis die gleiche Auswirkung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage entfaltet wie eine nicht abziehbare Betriebsausgabe, befindet sich dahinter eine fundamental unterschiedliche Einordnung des Sachverhalts.
Fundstelle(n):
BBK 2023
NWB CAAAJ-34112
Aufwendungen der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten abziehbar, auch ein Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet regelmäßig aus.
Sofern Aufwendungen jedoch objektiv mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen und subjektiv der Einkünfteerzielung zu dienen bestimmt sind, kann eine Zuordnung zu einer Einkunftsart erfolgen. In diesem Fall ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben (Gewinneinkunftsarten) oder Werbungskosten (Überschusseinkunftsarten) möglich, sofern kein explizites gesetzliches Abzugsverbot (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) entgegensteht. In derartigen Fällen darf jedoch eine private Nutzungsmöglichkeit nicht bestehen.
Sofern die materiell-rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt, ist die daraus resultierende buchhalterische Behandlung nicht immer konsequent angewendet: Auch wenn eine Privatentnahme im Ergebnis die gleiche Auswirkung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage entfaltet wie eine nicht abziehbare Betriebsausgabe, befindet sich dahinter eine fundamental unterschiedliche Einordnung des Sachverhalts.
- Im Falle der Privatentnahme ist der Sachverhalt als außerbetrieblich veranlasst dokumentiert,
- im Falle einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe erfolgt die Dokumentation hingegen als betrieblich veranlasst.
Fundstelle(n):
BBK 2023
NWB CAAAJ-34112