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Beim Wechsel eines Landwirts von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln,
um sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle steuerlich einmal erfasst werden. Nur soweit im Rahmen des § 13a EStG die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG für die EÜR fortgelten, braucht ein Übergangsgewinn nicht ermittelt zu werden.


Der Kläger war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn vom  bis  nach § 4 Abs. 3 EStG und stellte für das Wirtschaftsjahr vom  bis  auf die Gewinnermittlung nach § 13a EStG um..
Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn von ca. 16.000 €, den es zur Hälfte im Streitjahr 2016 ansetzte.


Der [i]BFH bestätigte das Erfordernis der Ermittlung eines Übergangsgewinns.
Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG stellt einen typisierten Betriebsvermögensvergleich dar. [1] 
Es muss daher sichergestellt werden, dass Geschäftsvorfälle nicht doppelt erfasst oder aber gar nicht erfasst werden.
Dies geschieht durch die Ermittlung eines Übergangsgewinns.


Für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG gelten aber die Grundsätze der EÜR fort, so dass insoweit kein Übergangsgewinn zu ermitteln ist. [2]

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