
Körperschaftsteuer: Kein erleichterter Verlustvortrag wegen der Corona-Krise (hib)
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Regelung des § 8c KStG wegen der wirt-
schaftlichen Folgen der Corona-Pandemie temporär auszusetzen. Dies erklärt sie in
ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/23866) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu
§ 8d KStG.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
- Die Bundesregierung sieht aktuell keine Veranlassung, die Regelung des 8c KStGtemporär
auszusetzen.
- Die Regelung knüpft an den anerkannten und höchstrichterlich bestätigten Grundsatz an,
dass beim steuerlichen Verlustabzug dasjenige Steuersubjekt, das den Verlustabzug nutzen
möchte, mit demjenigen Steuersubjekt identisch sein muss, das den Verlust erlitten hat.
- Zudem hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung mit der
Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel sowie dem Antrag nach
8d KStG hinreichend Möglichkeiten zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall
eines Anteilseignerwechsel geschaffen.
Hinsichtlich weiterer Einzelfragen zur Anwendung des § 8d KStG verweist die Regierung auf
den Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG.
Quelle: BT-Drucks. 19/23866 v. 2.11.2020
Fundstelle(n): NWB QAAAH-64676