
Beim Wechsel eines Landwirts von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln,
um sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle steuerlich einmal erfasst werden. Nur soweit im Rahmen des § 13a EStG die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG für die EÜR fortgelten, braucht ein Übergangsgewinn nicht ermittelt zu werden.
Der Kläger war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn vom bis nach § 4 Abs. 3 EStG und stellte für das Wirtschaftsjahr vom bis auf die Gewinnermittlung nach § 13a EStG um..
Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn von ca. 16.000 €, den es zur Hälfte im Streitjahr 2016 ansetzte.
Der [i]BFH bestätigte das Erfordernis der Ermittlung eines Übergangsgewinns.
Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG stellt einen typisierten Betriebsvermögensvergleich dar. [1]
Es muss daher sichergestellt werden, dass Geschäftsvorfälle nicht doppelt erfasst oder aber gar nicht erfasst werden.
Dies geschieht durch die Ermittlung eines Übergangsgewinns.
Für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG gelten aber die Grundsätze der EÜR fort, so dass insoweit kein Übergangsgewinn zu ermitteln ist. [2]