
Gesetzgebung | Unterstützung bei gestiegenen Heizkosten (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat am 2.2.2022 die Formulierungshilfe für ein Heizkostenzuschussgesetz beschlossen. Damit sollen etwa 2,1 Millionen Menschen in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Menschen mit kleineren Einkommen besonders stark. Sie will die Bundesregierung mit dem Heizkostenzuschuss zielgenau unterstützen.
Den Zuschuss sollen außerdem etwa 65.000 Auszubildende erhalten mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auch rund 75.000 Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss können ihn bekommen.
Für Wohngeldhaushalte soll der Heizkostenzuschuss nach Haushaltsgröße gestaffelt werden:
· bei einer Person 135 Euro
· bei zwei Personen 175 Euro
· für jede weitere Person 35 Euro
· Für BAföG-Empfänger, für Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss sowie für Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld soll der Heizkostenzuschuss einheitlich 115 Euro betragen.
Wohngeldempfänger und Auszubildende erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch. BAföG-Empfänger und Aufstiegsgeförderte erhalten den Heizkostenzuschuss nach Antrag bei den zuständigen Förderämtern der Länder. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 2.2.2022 (il)
Fundstelle(n):
NWB VAAAI-03294
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter gelten sollen:
· Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
· Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
· Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
· Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
Hinweis:
Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30.6.2022 verlängert.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 18.2.2022
Fundstelle(n): NWB IAAAI-04574