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Beim Wechsel eines Landwirts von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG 
ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, um sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle steuerlich einmal erfasst werden.
Nur soweit im Rahmen des § 13a EStG die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG für die EÜR fortgelten, braucht ein Übergangsgewinn nicht ermittelt zu werden.


Der Kläger war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn vom  bis  nach § 4 Abs. 3 EStG und stellte für das Wirtschaftsjahr vom  bis  auf die Gewinnermittlung nach § 13a EStG um. Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn von ca. 16.000 €, den es zur Hälfte im Streitjahr 2016 ansetzte.

Der [i]BFH bestätigte das Erfordernis der Ermittlung eines Übergangsgewinns.
Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG stellt einen typisierten Betriebsvermögensvergleich dar.
 [1] Es muss daher sichergestellt werden, dass Geschäftsvorfälle nicht doppelt erfasst oder aber gar nicht erfasst werden. Dies geschieht durch die Ermittlung eines Übergangsgewinns.


Für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG gelten aber die Grundsätze der EÜR fort,
so dass insoweit kein Übergangsgewinn zu ermitteln ist. [2]


Hinweis:Im Ergebnis ist damit ein Übergangsgewinn im Bereich des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 i. V. mit Abs. 6 Satz 2 EStG, d. h.
beim Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der in der Anlage 1a zu § 13a EStG Nr. 2 genannten Sondernutzungen, zu ermitteln. [3]


Der[i] BFH folgt der Auffassung des BMF. [4] Ein etwaiger Übergangsgewinn kann auf Antrag auf zwei oder drei Jahre verteilt werden. 
[5] Auch beim Wechsel von § 13a EStG zur EÜR ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln.




Zum Thema:

Bernd Rätke *

▶ NWB LAAAJ-34281

Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-34625
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