Das BMF äußert sich zum Umsatzsteuersatz von 0 % für kleinere Photovoltaikanlagen ab gem. § 12 Abs. 3 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 vom .
Nach der Neuregelung im JStG 2022[1] unterliegt die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer kleineren Photovoltaikanlage einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) betragen.
Das [i]BMF nimmt insbesondere zur unentgeltlichen Wertabgabe in den Fällen Stellung, in denen die Photovoltaikanlage vor dem dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht worden ist:
Werden[i] zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet,
führt dies nach dem BMF zu einer Entnahme der gesamten, vor dem erworbenen Photovoltaikanlage gem. § 3 Abs. 1b UStG.
Von einer voraussichtlichen Verwendung von mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird oder wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt (Rz. 5 des BMF-Schreibens).
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