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 Das BMF äußert sich zum Umsatzsteuersatz von 0 % für kleinere Photovoltaikanlagen ab  gem. § 12 Abs. 3 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 vom .

Nach der Neuregelung im JStG 2022 [1] unterliegt die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer
kleineren Photovoltaikanlage einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage
darf nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) betragen.

Das [i]BMF nimmt insbesondere zur unentgeltlichen Wertabgabe in den Fällen Stellung, in denen die Photovoltaikanlage
 vor dem  dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht worden ist:

  • Nach dem  ist wie bisher eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu besteuern
  • (Rz. 4 des BMF-Schreibens).

  • Werden[i] zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet,
  • führt dies nach dem BMF zu einer Entnahme der gesamten, vor dem  erworbenen Photovoltaikanlage gem. § 3 Abs. 1b UStG.
Von einer voraussichtlichen Verwendung von mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke ist insbesondere auszugehen,
wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird oder wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung
für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt (Rz. 5 des BMF-Schreibens).

 

 


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