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Die Fahrtenbuchmethode bei Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung setzt nicht nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus,
sondern auch den Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten. Die Fahrtenbuchmethode scheidet daher aus,
wenn der Arbeitgeber die Benzinkosten des Dienstwagens lediglich schätzt, weil der Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Zählwerk betankt wurde.


Nach[i] dem BFH setzt die Fahrtenbuchmethode nicht nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus,
sondern auch den Nachweis der entstandenen Kfz-Aufwendungen durch entsprechende Belege.
Eine Schätzung der Kfz-Kosten ist damit nicht vereinbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eher höhere Kosten schätzt und einen Sicherheitszuschlag ansetzt.


Im[i] Streitfall hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen.
Die Arbeitnehmer führten jeweils ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Fahrzeuge wurden an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Zählwerk betankt.
Die Klägerin ermittelte daher die Kfz-Kosten durch Schätzung, indem sie die Benzinkosten nach Durchschnittswerten auf der Grundlage der Herstellerangaben für den innerstädtischen Verkehr ermittelte und den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG berechnete.
Dies war nach dem BFH nicht zulässig, so dass die 1 %-Methode nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG anzuwenden und der gegenüber der Klägerin erlassene Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtmäßig war.


Hinweis:Der Klägerin half es nicht, dass sie die Treibstoffkosten für die betriebliche Tankstelle durch Belege nachweisen konnte. Denn es fehlte der Nachweis der für den einzelnen Dienstwagen entstandenen Aufwendungen.

Die [i]Klägerin hätte die Dienstwagen an einer externen „regulären“ Tankstelle betanken lassen sollen,
um den konkreten Benzinverbrauch für jeden Dienstwagen ermitteln zu können. Dies hat sie im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung, die zur Beanstandung der Fahrtenbuchmethode geführt hat, auch entsprechend gemacht.




Zum Thema:

Bernd Rätke *

▶ NWB VAAAJ-34282

Fundstelle(n):
NWB ZAAAJ-34622
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